Verjährung verhindern – so gelingt die Verjährungshemmung

Wer seine Ansprüche nicht geltend macht, muss früher oder später auf sein Geld verzichten. Denn es droht die Verjährung. Mit einem effizienten Inkassounternehmen lässt sich die Verjährung verhindern. Wir erklären das Wichtigste zu Verjährung und Verjährungshemmung:

Wann verjähren Ansprüche üblicherweise?

Wann genau ein Anspruch verjährt, hängt von der Vertragsart, den Vereinbarungen und einigen weiteren Umständen ab. Es lohnt sich angesichts dieser Komplexität, ein Inkasso zu beauftragen und so die Verjährung zu verhindern.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die meisten Ansprüche im Geschäftsverkehr verjähren nach drei Jahren. Üblicherweise beginnt die Verjährung erst hier mit Ablauf des Jahres, in dem

  • Ihr Anspruch entstanden ist und
  • Sie erfahren haben, dass Ihnen ein Anspruch zusteht und wer Ihr Schuldner ist. Es genügt bereits, dass Sie diese Umstände hätten erkennen müssen.

Meist ist beides spätestens ab der Rechnungstellung der Fall.

Faktisch läuft die Verjährungsfrist wegen der o.g. Voraussetzungen oft länger als drei Jahre.

Beispiel: A hat B im März 2019 ein Auto verkauft, den Kaufpreis aber noch nicht erhalten. Der Anspruch auf die Bezahlung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt aber erst am 31.12.2019 zu laufen. A kann seinen Anspruch daher bis zum 31.12.2022 geltend machen, ohne den Einwand der Verjährung befürchten zu müssen. Je nach Art des Anspruchs kann die Verjährungsfrist aber auch kürzer oder länger sein.

Kürzere Verjährungsfristen

Insbesondere Ansprüche wegen Mängeln verjähren meist mit kürzeren Fristen. Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen (z.B. Auto, Smartphone etc.) verjähren die Mängelansprüche regelmäßig bereits nach zwei Jahren.

Beispiel: Sie verlangen Schadensersatz wegen Produktionsausfällen, die wegen einer mangelhaften Maschine entstanden sind. Der Verkäufer kann sich grundsätzlich bereits zwei Jahre nach Übergabe der Maschine auf Verjährung der Mängelrechte berufen. Außerdem beginnt hier die Verjährung bereits mit Ablieferung der Sache, also sobald Sie diese erhalten haben (und nicht erst am Jahresende). Hat der Verkäufer Sie hingegen über den Mangel getäuscht oder diesen arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Ähnliches Bestimmungen existieren für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht (z.B. Reparaturen).Außerdem müssen sich Vermieter bei der Anspruchsverfolgung beeilen. Der Ersatzanspruch des Vermieters wegen einer Verschlechterung der Mietsache verjährt beispielsweise bereits sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.

Längere Verjährungsfristen

Längere Verjährungsfristen bestehen z.B. für Mängelansprüche im Rahmen von Kaufverträgen und Werkverträgen über Bauwerke (fünf Jahre) oder im Bereich bestimmter deliktischer Schadensersatzansprüche, die aus vorsätzlichen Schädigungen resultieren (30 Jahre). Auch hier beginnt die Verjährung nicht mehr am Jahresende, sondern im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.

Wie kann ich die Verjährung verhindern?

Das Gesetz bietet viele Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern., dies kann dadurch erfolgen, dass sie ein Inkasso beauftragen. Rechtlich gesehen spricht man von einer „Hemmung“ der Verjährungsfrist. Das heißt, die Verjährungsfrist wird unterbrochen. Sie verlängert sich also entsprechend um den gehemmten Zeitraum (§ 209 BGB).

Beispiel: A verfolgt mittels unseres Inkassounternehmens einen Zahlungsanspruch gegen B. Dieser ist der Meinung, dass die Rechnung fehlerhaft sei. Die Streitigkeiten halten drei Monate an. In diesen drei Monaten ist die Verjährung gehemmt (siehe a.). Die Verjährungsfrist verlängert sich entsprechend um drei Monate.

Verjährung durch Verhandlung hemmen

Die kostengünstigste Möglichkeit ist die Hemmung durch Verhandlung (§ 203 BGB). Wenn Sie uns beauftragen, schreiben wir Ihren Schuldner zunächst an und fordern ihn zur Leistung auf. Gegebenenfalls bitten wir ihn um Stellungnahme. Reagiert der Schuldner auf unser Schreiben, liegt meist schon eine „Verhandlung“ vor. Gemeint ist, dass die Parteien über das Bestehen des Anspruchs diskutieren. Jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder dessen Umstände reicht hierzu aus. Die Verjährungsfrist läuft erst wieder, wenn die Verhandlungen beendet sind. Entweder, Sie erhalten nun Ihre Zahlung, oder wir leiten rechtzeitig weitere Schritte ein, um die Verjährung zu verhindern.

Die Hemmung der Verjährung bietet jedoch immer das Risiko, dass ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass kein Verhandeln im Rechtssinne vorgelegen hat. Hier besteht also immer eine gewisse Unsicherheit.

Verjährung per Mahnbescheid hemmen

Bleibt die Zahlung weiterhin aus, lohnt sich meist ein gerichtliche Mahnverfahren. Dieses eignet sich ebenfalls, wenn der Schuldner erst gar nicht auf unsere Kontaktaufnahme reagiert hat. Denn dann kommt es auch nicht zur Verjährungshemmung durch Verhandlung.

Bleibt der Schuldner passiv und wehrt er sich nicht gegen den gerichtlichen Mahnbescheid, können Sie nach Ablauf von zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. So erhalten Sie innerhalb weniger Wochen einen Vollstreckungstitel, mit dem wir die Zwangsvollstreckung für Sie betreiben können.

Vorteil des Mahnbescheides ist, dass auch dieser die Verjährung hemmt. Sobald der Bescheid dem Schuldner zugeht, ist die Verjährung für mindestens sechs Monate gestoppt. Wir achten auf die rechtzeitige Beantragung des Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht.

Die Verjährungshemmung setzt hier insbesondere einen formal richtigen Mahnantrag voraus. Hier können Sie auf unsere Expertise vertrauen.

Wehrt sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid mit rechtzeitigem Widerspruch, können Sie in das klassische Klageverfahren vor den Gerichten übergehen. Auch dieses hemmt die Verjährung (siehe c.).

Der Mahnbescheid ist eine kostengünstige Maßnahme, um die Verjährung zu verhindern, da hier nur sehr geringe Gebühren anfallen, gerade im Vergleich zum Klageverfahren. So belaufen sich die Gerichtsgebühren für einen Mahnbescheid bei einem Forderungswert bis 500€ auf 36 €.

Verjährung per Klageerhebung hemmen

Durch einen Inkassounternehmen lässt sich ein Klageverfahren in den meisten Fällen vermeiden. In der Regel zahlen Schuldner spätestens im Mahnverfahren.

Warten Sie allerdings trotz Mahnbescheides weiter auf den Zahlungseingang, betreiben unsere Partnerkanzlei für Sie auch das Klageverfahren. Hierdruch ist gem. § 204 Nr. 1 BGB die Verjährung ebenfalls gehemmt. Eine Hemmung tritt aber nur in Bezug auf die Ansprüche ein, die ausdrücklich vom Klageantrag erfasst sind. Hier ist also ein präziser Klageantrag zwingend erforderlich. Andernfalls können Sie wichtige Ansprüche verlieren.

Das Klageverfahren ist im Vergleich zum Mahnverfahren sehr teuer, da hier keine maschinelle Bearbeitung sowohl durch den Rechtsanwalt als auch durch das Gericht erfolgen kann. Das Klageverfahren bietet sich daher immer in solchen Fällen an, in denen man befürchtet, dass die Forderung streitig werden könnte und eine individuelle Bearbeitung ohnehin nicht vermeidbar ist.

Neubeginn der Verjährung

In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist auch von vorne zu laufen beginnen. Das hat für Sie große Vorteile. Zum Neubeginn kommt es beispielsweise, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt. Ist die Verjährung Ihres Anspruchs problematisch, fordern wir daher den Schuldner zur Abgabe einer solchen Anerkenntniserklärung auf. Damit bescheinigt der Schuldner das Bestehen Ihres Anspruchs. Dieses Mittel ist zum Beispiel bei Zahlungsschwierigkeiten von Stammkunden üblich, um trotz des Aufschubs eine Verjährung zu verhindern. Durch den Neubeginn gewinnen wir wichtige Zeit, um Ihren Anspruch rechtssicher durchzusetzen.

Wer trägt die Kosten für die Inkasso-Dienste?

Die Beauftragung eines Inkassounternehmens, wie paywise, mit dem Einzugs berechtigter Forderungen ist für Sie grundsätzlich mit geringen Risiken verbunden. Die Inkassogebühren erhalten Sie im Verzug vom Schuldner ersetzt (sog. Verzugsschaden).

Haben Sie eine Rechnung gegenüber einem Unternehmer gestellt, tritt der Verzug automatisch nach 30 Tagen ein.

Verbraucher müssen Sie in der Regel gemahnt werden.

Wie Sie richtig mahnen haben wir in einem gesonderten Artikel für Sie aufgearbeitet.

Selbst für den Fall, dass der Schuldner nicht in der Lage sein sollte, die Inkassogebühren zu ersetzen (zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz), können Sie die Anspruch auf Ersatz der Inkassogebühren an Erfüllungsstatt an uns abtreten. Dies hat zur Folge, dass Sie bei -unbestrittenen Forderungen – nicht zusätzlich mit den Inkassogebühren belastet sind. Leidglich Auslagen für Gericht, Zwangsvollstreckung und eine ggf. erforderliche Adressermittlung müssen getragen werden.

Fazit zur Verjährung

  • Ansprüche verjähren in den meisten Fällen nach drei Jahren. Allerdings steckt der Teufel im Detail.
  • Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Für Mängelgewährleistungsansprüche gilt das aber nicht. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an.
  • Durch richtiges Vorgehen können wir die Verjährungsfrist hemmen. In diesem Zeitraum läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Sie verlängert sich um den gehemmten Zeitraum.
  • Verhandlungen mit dem Schuldner, ein Mahnverfahren oder eine Klage stoppen die Verjährung vorerst. Wir wenden jede dieser Maßnahmen regelmäßig an.
  • Ausnahmsweise kann es auch zum Neubeginn der Verjährung kommen. Das gilt z.B. bei Abgabe einer Anerkenntniserklärung.
  • Die Kosten des Inkasso-Dienstes sind meist vom säumigen Schuldner zu tragen.
  • Ansprüche verjähren in den meisten Fällen nach drei Jahren. Allerdings steckt der Teufel im Detail.
  • Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Für Mängelgewährleistungsansprüche gilt das aber nicht. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an.
  • Durch richtiges Vorgehen können wir die Verjährungsfrist hemmen. In diesem Zeitraum läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Sie verlängert sich um den gehemmten Zeitraum.
  • Verhandlungen mit dem Schuldner, ein Mahnverfahren oder eine Klage stoppen die Verjährung vorerst. Wir wenden jede dieser Maßnahmen regelmäßig an.
  • Ausnahmsweise kann es auch zum Neubeginn der Verjährung kommen. Das gilt z.B. bei Abgabe einer Anerkenntniserklärung.
  • Die Kosten des Inkassos sind meist vom säumigen Schuldner zu tragen.

Gerne unterstützen wir Sie bei paywise mit Einzug Ihrer Forderungen, bei denen eine Verjährung droht.

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