30. Oktober 2023

Verjährung verhindern – so gelingt die Verjährungshemmung

Egal ob die Zahlung nach einem Kauf auf Rechnung ausbleibt oder es plötzlich zu einer Rücklastschrift kommt: Wer seine Ansprüche nicht geltend macht, muss früher oder später auf sein Geld verzichten. Denn es droht die Verjährung.

Wir erklären das Wichtigste zur Hemmung der Verjährung.

Verjährungsfrist: Wann verjähren Ansprüche üblicherweise?

Wann genau ein Anspruch verjährt, hängt von der Vertragsart, den Vereinbarungen und einigen weiteren Umständen ab. Es lohnt sich angesichts dieser Komplexität, ein Inkasso zu beauftragen und so die Verjährung zu verhindern.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die meisten Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Üblicherweise beginnt die Verjährung aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem

  • Ihr Anspruch entstanden ist
  • und in dem Sie davon erfahren haben sowie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, wer Ihr Schuldner ist. Es genügt bereits, dass Sie diese Umstände hätten erkennen können.

Meist ist beides spätestens ab der Rechnungstellung der Fall. Faktisch läuft die Verjährungsfrist wegen der oben genannten Voraussetzungen oft länger als drei Jahre.

Beispiel: A hat B im März 2020 einen Pullover verkauft, den Kaufpreis aber noch nicht erhalten. Der Anspruch auf die Bezahlung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt aber erst am 31.12.2019. A kann seinen Anspruch daher bis zum 31.12.2023 geltend machen, ohne den Einwand der Verjährung befürchten zu müssen. Je nach Art des Anspruchs kann die Verjährungsfrist aber auch kürzer oder länger sein.

Kürzere Verjährungsfristen

Insbesondere Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren meist früher. Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen (z.B. Auto, Smartphone etc.) verjähren die Mängelansprüche regelmäßig bereits nach zwei Jahren.

Beispiel: Sie verlangen Schadensersatz wegen Produktionsausfällen, die wegen einer mangelhaften Maschine entstanden sind. Der Verkäufer kann sich grundsätzlich bereits zwei Jahre nach Übergabe der Maschine auf Verjährung der Mängelrechte berufen. Außerdem beginnt hier die Verjährung bereits, sobald Sie die Maschine erhalten haben (und nicht erst am Jahresende). Hat der Verkäufer Sie hingegen über den Mangel getäuscht oder diesen arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. 

Ähnliches Bestimmungen existieren für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht (z.B. Reparaturen). Außerdem müssen sich Vermieter bei der Anspruchsverfolgung beeilen. Bei einer Verschlechterung der Mietsache verjährt der Ersatzanspruch des Vermieters beispielsweise bereits sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.

Längere Verjährungsfristen

Längere Verjährungsfristen bestehen beispielsweise

  • beim Kauf eines Bauwerks. Hier betragen die Gewährleistungsansprüche 5 Jahre.
  • wenn Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Schädigungen resultieren (beispielsweise bei einer Körperverletzung). Dann beläuft sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Auch in diesen Fällen beginnt die Verjährung nicht am Jahresende, sondern zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.

Die Einrede der Verjährung

Ist eine Forderung verjährt, hat der Schuldner die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern. Er kann dann eine Erklärung darüber abgeben, dass er die offene Forderung nicht mehr begleichen wird, da die Frist abgelaufen ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Einrede der Verjährung (§ 214 BGB). Die Verjährungseinrede gilt im Übrigen auch für die Verjährung von Inkassoschulden.

Was bedeutet „Hemmung der Verjährung“ – und wie können Sie die Verjährung verhindern?

Das Gesetz bietet viele Möglichkeiten, um die Verjährung von Forderungen zu verhindern. So können Sie sich unter anderem an ein seriöses Inkassounternehmen wenden und dieses mit dem Forderungseinzug beauftragen. (In der Regel lohnt es sich bereits Kleinbeträge einziehen zu lassen!): Rechtlich gesehen spricht man von einer „Hemmung“ der Verjährung. Das heißt, es kommt zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Sie verlängert sich also entsprechend um den gehemmten Zeitraum (§ 209 BGB). Der Zeitraum der Hemmung der Verjährung findet bei der Berechnung der Verjährung keine Berücksichtigung.

Beispiel für eine Hemmung der Verjährung: A verfolgt mit unserer Hilfe einen Zahlungsanspruch gegen B. Dieser ist der Meinung, dass die Rechnung fehlerhaft sei. Die Streitigkeiten halten drei Monate an. In diesen drei Monaten ist die Verjährung gehemmt (siehe a.). Die Verjährungsfrist verlängert sich entsprechend um drei Monate.

Mahnungen oder Zahlungserinnerungen hemmen die Verjährung nicht!

Man hört vielfach, dass die Verjährungen gehemmt, sei da durch Zahlungserinnerungen oder Mahnungen versendet wurden.

Das stimmt nicht: Zahlungserinnerungen oder Mahnungen die Verjährung alleine nicht hemmen.

Reagiert der Schuldner nicht auf Mahnungen ist, ist die Verjährung nicht gehemmt. Nur die folgenden Maßnahmen können daher eine Verjährung verhindern:

Hemmung der Verjährung durch Verhandlung

Die kostengünstigste Möglichkeit ist die Hemmung durch Verhandlung (§ 203 BGB). Wenn Sie uns beauftragen, schreiben wir Ihren Schuldner zunächst an und fordern ihn zur Leistung auf. Gegebenenfalls bitten wir ihn um Stellungnahme. Reagiert der Schuldner auf unser Schreiben, liegt meist schon eine „Verhandlung“ vor. Gemeint ist, dass die Parteien über das Bestehen des Anspruchs diskutieren. Jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder dessen Umstände reicht hierzu aus. Die Verjährungsfrist läuft erst wieder, wenn die Verhandlungen beendet sind. Entweder, Sie erhalten nun Ihre Zahlung, oder wir leiten rechtzeitig weitere Schritte ein, um die Verjährung zu verhindern.

Die Hemmung der Verjährung birgt jedoch immer ein gewisses Risiko. Denn es ist möglich, dass ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass keine „Verhandlung“ im rechtlichen Sinne stattgefunden hat. Hier besteht also immer eine gewisse Unsicherheit bei der Beweisführung, da Sie als Gläubiger nachweisen müssen, dass Verhandlungen stattgefunden haben.

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

Befindet sich Ihr Schuldner weiterhin im Zahlungsverzug und die Zahlung bleibt aus, lohnt sich meist ein gerichtliches Mahnverfahren. Dieses eignet sich ebenfalls, wenn der Schuldner erst gar nicht auf unsere Kontaktaufnahme reagiert hat. Denn dann ist auch eine Verjährungshemmung durch Verhandeln ausgeschlossen.

Der Schuldner bleibt passiv und wehrt er sich nicht gegen den gerichtlichen Mahnbescheid? Dann können Sie nach zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. So erhalten Sie innerhalb weniger Wochen einen Vollstreckungstitel, mit dem wir die Zwangsvollstreckung für Sie durchführen können. 

Ein entscheidender Vorteil des Mahnbescheids besteht darin, dass auch dieser die Verjährung hemmt. Hat der Schuldner den Bescheid erhalten, ist die Verjährung für mindestens sechs Monate gestoppt. Selbstverständlich achten wir stets auf die rechtzeitige Beantragung des Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht. Die Verjährungshemmung setzt gerade in diesem Fall einen formal richtigen Mahnantrag voraus. Hier können Sie auf unsere Expertise im Mahnwesen vertrauen.

Wehrt sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid, legt also rechtzeitig Widerspruch ein, können Sie vor Gericht klagen. Auch das klassische, gerichtliche Klageverfahren hemmt die Verjährung.

Der Mahnbescheid ist eine kostengünstige Maßnahme, um die Verjährung zu verhindern. Denn im Gegensatz zum Klageverfahren fallen hier nur sehr geringe Gebühren an. So belaufen sich die Gerichtsgebühren für einen Mahnbescheid bei einem Forderungswert bis 500 Euro auf 36 Euro.

Tipp: Mehr Informationen zum Ablauf des Mahnverfahrens bekommen Sie hier.

Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung

Sie können die Verjährung auch durch Erhebung einer Klage vor dem Amts- und Landgerichten hemmen.

Hierfür muss eine Klageschrift erstellt werden, in der der Anspruch unter Beweisantritt dargelegt wird. Zudem ist ein korrekter Klageantrag zu formulieren.

Durch eine Klage wird gem. § 204 Nr. 1 BGB die Verjährung ebenfalls gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung tritt aber nur in Bezug auf die Ansprüche ein, die ausdrücklich vom Klageantrag erfasst sind. Hier ist also ein präziser Klageantrag zwingend erforderlich. Andernfalls können Sie wichtige Ansprüche verlieren.

Die Klageerhebung ist im Vergleich zu Mahnbescheid deutlich aufwändiger. Zudem müssen Klagen vor dem Landgerichten – bei Streitwerten über 5.000,00 € – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Einer der großen Vorteile von Inkasso von paywis: Mithilfe eines Inkassounternehmens lässt sich ein Klageverfahren in den meisten Fällen vermeiden. In der Regel zahlen Schuldner spätestens im Mahnverfahren.

Sollte der Anspruch bestritten werden, betreiben unsere Partnerkanzlei für Sie auch das Klageverfahren nach dem Widerspruch.

Das Klageverfahren ist im Vergleich zum Mahnverfahren sehr teuer. Das liegt daran, das hier keine maschinelle Bearbeitung erfolgen kann, weder durch den Rechtsanwalt noch durch das Gericht. Das Klageverfahren ist daher eine gute Option, wenn die Gefahr besteht, dass die Forderung streitig werden könnte. In diesem Fall lässt sich eine individuelle Bearbeitung ohnehin nicht vermeiden.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist auch von vorne zu laufen beginnen. Das hat für Sie große Vorteile.

Zum Neubeginn kommt es beispielsweise, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt.

Ein solches Anerkenntnis kann zum Beispiel mit einer Ratenzahlungsvereinbarung verbunden werden.

Damit bescheinigt der Schuldner das Bestehen Ihres Anspruchs.

Dieses Mittel ist zum Beispiel bei Zahlungsschwierigkeiten von Stammkunden üblich, um trotz des Aufschubs eine Verjährung zu verhindern. Durch den Neubeginn gewinnen Sie wichtige Zeit, um Ihren Anspruch rechtssicher durchzusetzen.

Der Neubeginn der Verjährung kann auch durch Abschlagszahlungen bewirkt werden. Hier ist jedoch wichtig, dass die Restforderung nicht bestritten ist. Man sollte hier also genau prüfen, ob die Verjährung tatsächlich von neuem zu laufen beginnt.

Wer trägt die Kosten für die Inkasso-Dienste?

Die Beauftragung eines Inkassounternehmens, wie paywise, mit dem Einzugs berechtigter Forderungen ist für Sie grundsätzlich mit geringen Risiken verbunden. Die Inkassogebühren erhalten Sie vom Schuldner ersetzt („Verzugsschaden“).

Haben Sie eine Rechnung gegenüber einem Unternehmer gestellt, tritt der Verzug automatisch nach 30 Tagen ein. Handelt es sich bei Ihrem Schuldner um einen Verbraucher müssen Sie zunächst eine Zahlungserinnerung oder Mahnung verschicken.

Tipp: Wie Sie richtig mahnen haben wir in einem gesonderten Artikel für Sie aufgearbeitet.

Es kommt immer wieder vor, dass Schuldner nach dem Ablauf des Inkassoverfahrens nicht in der Lage sind, die entstandenen Inkassogebühren zu bezahlen. Ist der Schuldner zahlungsunfähig (z.B. bei einer Insolvenz), können Sie den Anspruch an Erfüllung statt auch an uns abtreten. 

Dies hat zur Folge, dass Sie bei unbestrittenen Forderungen nicht zusätzlich mit den Inkassogebühren belastet sind. Stattdessen müssen Sie lediglich

  • die Gerichtskoten
  • die Auslagen für die Zwangsvollstreckung und den Vollstreckungsbescheid
  • und eine gegebenenfalls erforderliche Adressermittlung

übernehmen.

Fazit

Ansprüche verjähren in den meisten Fällen nach drei Jahren. Allerdings steckt der Teufel im Detail:

  1. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Für Mängelgewährleistungsansprüche gilt das aber nicht. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an.
  2. Durch richtiges Vorgehen können Sie die Verjährung hemmen. Während der Hemmung der Verjährung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Sie verlängert sich um den gehemmten Zeitraum.
  3. Verhandlungen mit dem Schuldner, ein Mahnverfahren oder eine Klage hemmen die Verjährung vorerst.
  4. Ausnahmsweise kann es auch zum Neubeginn der Verjährung kommen. Das gilt z.B. bei Abgabe einer Schuldanerkenntnisses.
  5. Die Kosten des Inkasso-Dienstes sind meist vom säumigen Schuldner zu tragen.

Gerne kümmern wir uns um Ihr Forderungsmanagement und helfen Ihnen bei der Hemmung der Verjährung, ehe Sie Ihre Ansprüche verlieren.

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