24. Oktober 2022

Zahlungsverzug – schnell und einfach erklärt!

Selbstständige, kleine und mittelständige Unternehmen, aber auch Konzerne, die den Kauf auf Rechnung anbieten, kennen diese Situation:

Sie haben Ihre Leistung erbracht oder Ihre Ware vereinbarungsgemäß geliefert. Jedoch begleicht der Kunde die Zahlung nicht rechtzeitig. Auch Zahlungserinnerungen oder Mahnungen bleiben unbeantwortet. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Zahlungsverzug und dem Ablauf des Mahnverfahrens wissen müssen.

Definition: Was versteht man unter „Zahlungsverzug“

Wenn ein Schuldner die geschuldete Leistung trotz Mahnung nicht fristgerecht erbringt, gerät er gemäß BGB in Schuldnerverzug. Handelt es sich bei der zu erbbringenden Leistung um eine Zahlung, spricht man laut BGB von einem „Zahlungsverzug“. Doch wann tritt der Zahlungsverzug eigentlich ein?

Ab wann ist man im Zahlungsverzug?

Eine zentrale Voraussetzung für den Zahlungsverzug ist, dass die Zahlung a) fällig und b) frei von Einreden ist. Im Falle eines Kaufvertrags heißt das, dass Sie die Ware bereits geliefert haben müssen. Gleichzeitig darf keine Vorleistungspflicht bestehen (Vorkasse).

Entscheidend ist außerdem die gesetzliche Zahlungsfrist und damit die Fälligkeit der Forderung. Ist in der Rechnung keine Fälligkeit angegeben, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemäß § 271 Abs. 1. Demnach kann der Gläubiger die geforderte Leistung in diesem Fall sofort verlangen. Der Schuldner ist dann ebenfalls dazu verpflichtet, die Forderung sofort zu begleichen. Anders sieht es aus, wenn Sie vorab eine Frist vereinbart haben oder diese den Umständen zu entnehmen ist. Die Zahlung ist demnach im Zweifel sofort fällig.

Der Schuldner kommt nicht in Zahlungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Gut zu wissen: Bereits zu diesem Zeitpunkt kann es sich lohnen, ein erfahrenes Inkasso zu beauftragen. Gerne übernehmen wir von paywise für Sie den Forderungseinzug.

Mahnung bei Zahlungsverzug

Wichtig: Ein Zahlungsverzug tritt erst dann ein, wenn Sie Ihre Kunden zuvor eindeutig und richtig gemahnt haben ( § 286 BGB). Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die Leistungen zu erbringen. Die Mahnung darf erst nach versäumter Fälligkeit verschickt werden.

Die Erhebung einer Leistungsklage ist der Mahnung im Mahnwesen gleichgestellt. Alternativ können Sie aber auch einen Mahnbescheid beantragen.

Zahlungsverzug ohne Mahnung

Der Zahlungsverzug tritt nach § 286 BGB aber auch ohne Mahnung ein, wenn

  • für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (zum Beispiel bei Mietzahlungen oder Darlehensrückzahlungen).
  • die Leistung innerhalb einer berechenbaren, angemessenen Frist nach einem vorausgehenden Ereignis zu erbringen ist.
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Schuldnerverzugs gerechtfertigt ist.

Richtiges Vorgehen bei der Rechnungsstellung: Die so genannte 30-Tage-Regel

Unternehmer kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung) automatisch in Zahlungsverzug. Sie sind dann dazu verpflichtet, die noch offene Forderung zu begleichen. 

Verbraucher müssen Sie hingegen ausdrücklich auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinweisen, zum Beispiel in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung (§ 286 Abs. 3 BGB). In diesem Fall ist also eine weitere Mahnung überflüssig. Das heißt: Der nicht zahlende Kunde befindet sich ab Tag 31 in Zahlungsverzug. Ausschlaggebend sind der Erhalt und das Fälligkeitsdatum der Rechnung. Es kann daher sinnvoll sein, einen entsprechenden Hinweis immer mit in die Rechnung aufzunehmen.

Die Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug

Der Zahlungsverzug ist eine vertragliche Pflichtverletzung. Als Verkäufer können Sie daher weiterhin auf das Begleichen der offenen Rechnung bestehen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch im Falle einer Rücklastschrift. Auf Rechnungen sind häufig Zahlungsziele angegeben, bis wann der Rechnungsbetrag zu zahlen ist. Es kann jedoch immer wieder passieren, dass Käufer vergessen, ihre Rechnungen zu bezahlen, was wiederum rechtliche Konsequenzen hat. 

Beauftragen Sie daher am besten ein erfahrenes Inkassounternehmen – wie beispielsweise paywise – mit dem Forderungseinzug. Auf diese Weise gelingt es in der Regel binnen kürzester Zeit, große, aber auch Kleinbeträge einziehen zu lassen

Tipp: Mehr zum Ablauf des Inkassoverfahrens können Sie hier nach lesen.

1) Schadensersatz in Folge von Zahlungsverzug

Zudem haben Sie nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB auch Anspruch auf Schadensersatz. Schließlich ist Ihnen durch Das Ausbleiben der Zahlung vermutlich ein Schaden entstanden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von eine Verspätungsschaden oder Verzögerungsschaden.

Der Umfang dieses Verzugsschadens richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schadenersatz. Die häufigsten Schadensersatzansprüche, die sich aus einer nicht beglichenen Zahlung ergeben können sind Rechtsverfolgungskosten. Hierunter fallen unter anderem Inkassogebühren und Zwangsvollstreckungskosten wie die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Ist der Käufer kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer, können Sie bei Verzug des Käufers außerdem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erheben.

2) Verzugszinsen

Gemäß § 288 BGB kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug Verzugszinsen verlangen. Der Verzugszinssatz lieft bei Verbrauchern, die sich im Zahlungsverzug befinden, fünf Prozentpunkte über dem jährlichen Basissatz. Für gewerbliche Kunden darf der Zinssatz maximal neun Prozentpunkte mehr betragen als der Basissatz. Das betrifft beispielsweise GmbH, oHG, KG, AG oder eingetragene Kaufmänner.

Zahlungsverzug: Was Unternehmen beachten sollten

Bei Zahlungsverzug sollten Sie schnell handeln. Reagiert Ihr Kunde nicht auf Ihre Zahlungserinnerung oder Mahnung, sollten sie schnell weitere Maßnahmen einleiten. Immerhin zeigt die Erfahrung, dass sich der Forderungseinzug umso schwieriger gestaltet, je länger die Forderungen nicht beglichen werden. 

So liegt die Beitreibungsquote – abhängig von der jeweiligen Branche des Unternehmens- bei Forderungen, bei denen ein Zahlungsverzug weniger als 60 Tage besteht, wesentlich höher als bei Forderungen, die älter als 60 Tage sind.

Bei längerem Zahlungsverzug droht Unternehmen unter Umständen ein Zahlungsausfall. Das heißt, die offene Rechnung wird gar nicht mehr bezahlt. Dies kann bei Unternehmen schnell zu Liquiditätsengpässen führen. Sollten sich bei Zahlungsverzug Zahlungsausfälle häufen, kann dies schnell zur Zahlungsunfähigkeit, also zur Insolvenz des Unternehmens, führen.

Als erfahrenes digitales Inkassobüro unterstützen wir von paywise Sie gerne bei Ihrem gesamten Forderungsmanagement. Die Vorteile von Inkasso sind dabei offensichtlich: So reduzieren Sie nicht nur Ihren Arbeitsaufwand, sondern profitieren ebenfalls von einer deutlich höheren Erfolgsquote.

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