1. September 2021

Wann verjähren titulierte Zinsen?

Wann verjähren Ansprüche grundsätzlich?

Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des ersten Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Ist die Verjährungsfrist verstrichen, erlischt Ihr Anspruch jedoch nicht automatisch. Ihr Schuldner hat bloß das Recht, die Zahlung an Sie zu verweigern. Darauf muss er sich berufen. Andernfalls können Sie weiterhin Ihren Anspruch durchsetzen.

Von dieser Regelverjährungsfrist gibt es u.a. eine wichtige Ausnahme. In bestimmten Fällen besteht eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese gilt z.B. für

  • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche durch Urteil (§ 197 I Nr. 3 BGB).
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden (§ 197 I Nr. 4 BGB).
  • Ansprüche aus einem Insolvenzverfahren (§ 197 I Nr. 5 BGB).

In diesen Fällen bleibt Ihnen Ihr Anspruch also sehr lange erhalten. Zahlt Ihr Schuldner nicht freiwillig, kann es sich lohnen, mit der Vollstreckung abzuwarten (sofern der Schuldner auch künftig zahlungsfähig sein wird). Denn in den meisten Fällen stehen Ihnen für jedes Jahr, das Sie auf die Zahlung warten, Zinsen zu. Diese liegen derzeit (Juli 2021) bei knapp 4,12% p.a. Sind nur Unternehmer beteiligt, werden gar 8,12% p.a. fällig.

Wann verjähren titulierte Zinsen?

Vorsicht! Wurden Ihnen neben Ihrer Hauptforderung Zinsen zugesprochen, müssen Sie differenzieren. Eine titulierte Forderung verjährt zwar erst nach Ablauf von 30 Jahren; dies gilt jedoch nicht automatisch für die zugehörige Zinsforderung. Der Titel umfasst meist nur die Zinsen, die bis zum Zeitpunkt der Ausstellung angefallen sind.

Zinsen, die erst danach entstehen, sind künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gerade nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Es gilt stattdessen die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 197 II BGB). Sie müssen also deutlich früher Ihren Zinsanspruch sichern!

Beispiel:

Sie haben ein Urteil erwirkt, welches zum 1.3.2020 rechtskräftig geworden ist und Ihren Schuldner zu einer Zahlung in Höhe von 1.000 € neben Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verpflichtet. Für alle Zinsen, die ab dem 1.3.2020 entstehen, gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt hier am 31.12.2020 und endet am 31.12.2023. Verjährung der Zinsen tritt dann am 1.1.2024 ein.

Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, es handele sich ohnehin nur um Kleinforderungen, deren Betreibung sich nicht lohnt. Falsch gedacht! Schließlich summieren sich auch Kleinforderungen und können beim Jahresabschluss stark ins Gewicht fallen. Im aktuellen Marktumfeld ist eine Verzinsung iHv knapp 5% bzw. 9% gerade gegenüber finanzkräftigen Schuldnern ausgesprochen attraktiv.

Wie kann ich die Verjährung titulierter Zinsen verhindern?

Damit Ihre Zinsen nicht untergehen, müssen Sie die Verjährung verhindern. In Betracht kommen die Hemmung oder der Neubeginn der Verjährung.

Hemmung der Verjährung von Zinsen

Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass

  • der Lauf der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum gestoppt wird und
  • zugleich die Verjährungsfrist um den gestoppten Zeitraum verlängert wird.

Die „gehemmte“ Zeit wird also bei der Fristberechnung für die Verjährung nicht mitberechnet (§§ 203-209 BGB). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen:

  • Die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit bietet eine außergerichtliche Verhandlung zwischen Ihnen und dem Schuldner (§ 203 BGB). Hierzu ist jeglicher Austausch über den Anspruch und dessen Grundlage ausreichend. Ist die Verhandlung erfolgreich abgeschlossen, wird die Verjährungsfrist auch erst dann wieder fortgesetzt.
  • Eine weitere Möglichkeit, nicht titulierte Zinsen vor der Verjährung zu schützen, ist das Mahnverfahren (§ 204 I Nr. 3 BGB). Antwortet Ihr Schuldner nicht auf Ihre Kontaktaufnahme, liegt auch keine außergerichtliche Verhandlung vor. Dann lohnt es sich, in einer anderen Form Druck zu erzeugen, um an Ihr Ziel zu gelangen. Die Verjährung wird durch Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner für mindestens sechs Monate gehemmt.

Noch wichtiger: Bleibt auch die Mahnung erfolglos, können Sie nach zwei Wochen per Vollstreckungsbescheid Ihre Zinsen titulieren. Die darin genannten Zinsen verjähren nun ebenfalls erst nach 30 Jahren. Außerdem dürfen Sie auch hinsichtlich der Zinsen die Zwangsvollstreckung betreiben.

  • Durch Klageerhebung kann die Verjährung ebenfalls gehemmt werden (§ 204 I Nr. 1 BGB).

Lassen Sie uns überprüfen, welche Möglichkeit für Sie die effektivste ist. Wir übernehmen hierzu gerne die Titulierung Ihrer Ansprüche und kümmern uns um die Sicherung Ihrer Erträge. Legal Tech ermöglicht uns dazu ein schnelles und sicheres Vorgehen, ohne dass Sie sich permanent Gedanken machen müssen, eventuell eine Frist zu verpassen.

Neubeginn der Verjährung von Zinsen

Weiterhin gibt es Ereignisse, die zu einem Neubeginn der Verjährung führen können. Dazu zählt insbesondere, dass Ihr Schuldner Ihren Zinsanspruch anerkennt durch eine entsprechende Erklärung, Zahlung der Zinsen, Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder in ähnlicher Weise. Die Verjährungsfrist wird dann zunächst unterbrochen und beginnt danach neu zu laufen (§ 212 BGB). Fristbeginn für die neue Verjährung ist der Tag, der unmittelbar auf das Ereignis folgt, welches zum Neubeginn geführt hat.

Fazit

  • Ansprüche verjähren grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren (Regelverjährungsfrist). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist.
  • Urteile, Vollstreckungsbescheide, notarielle Schuldanerkenntnisse, vollstreckbare Vergleiche oder Ansprüche aus Insolvenzverfahren verjähren als Ausnahme zur Regelverjährungsfrist nach Ablauf von 30 Jahren.
  • Eine titulierte Hauptforderung verjährt nach 30 Jahren; dies gilt aber nicht automatisch auch für die dazugehörigen Zinsen. Diese unterliegen der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist ist daher erheblich kürzer!
  • Auch das Eintreiben von Kleinforderungen, wie Zinsen, lohnt sich. Der Zinssatz liegt bei 5 oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszins.
  • Eine Verjährung der titulierten Zinsen kann durch Hemmung oder Neubeginn der Verjährung erreicht werden.
  • Eine Verjährungshemmung ist durch Verhandlung mit dem Schuldner, Mahnverfahren oder Klageerhebung möglich.
  • Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner Ihren Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche und behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen wurde.
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