Zahlungsverzug: Diese Rechte haben Verkäufer

Selbstständigen, kleine und mittelständige Unternehmen aber auch Konzern kennen diese Situation:

Der Kunde hat eine Leistung beauftragt, die Ware wurde vereinbarungsgemäß geliefert und in Rechnungen gestellt. Jedoch zahlt der Kunde die offene Rechnung nicht innerhalb des Zahlungsziels auch Zahlungserinnerungen und Mahnungen bleiben unbeantwortet.

Der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug

Durch den Zahlungsverzug, einen etwaigen Zahlungsausfall und den damit verbundenen Liquiditätsausfall können Unternehmer in Schwierigkeiten geraten, die bis zur Zahlungsunfähigkeit führen können.

Wir wollen Unternehmern mit diesem Artikel die wichtigsten Informationen zum Zahlungsverzug und mögliche Verhaltensweisen an die Hand geben:

Was versteht man unter “Zahlungsverzug”?

Juristen definieren Zahlungsverzug wie folgt:

Ist eine Leistung (z.B. Zahlung) aus einem Vertrag zwar möglich, wird sie aber nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen Schuldnerverzug ein. Ist als Leistung eine Zahlung geschuldet spricht man von Zahlungsverzug.

Fälligkeit als Voraussetzung für den Zahlungsverzug

Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner, zum Beispiel der Käufer einer Ware, auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet.

Der Zahlungsverzug setzt voraus, dass die Zahlung fällig und frei von Einreden ist. Das heißt im Falle eines Kaufvertrags muss die Ware geliefert sein bzw. keine Vorleistungspflicht bestehen (Vorkasse).

Wichtigste Voraussetzung ist die Fälligkeit der Forderung. Wenn in der Rechnung keine Fälligkeit angegeben wird, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 271 Abs. 1 BGB kann, wenn für eine Leistung weder eine Zeit bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.”

Die Zahlung ist demnach im Zweifel sofort fällig.

Vertretenmüssen als Voraussetzung für den Zahlungsverzug?

Der Schuldner kommt nicht in Zahlungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Zahlungsverzug und Mahnung

Grundsätzlich ist neben Fälligkeit und Vertretenmüssen eine Mahnung Voraussetzung für den Eintritt eines Zahlungsverzugs.

Nach § 286 BGB ist eine eindeutige Mahnung des Gläubigers, also eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die Leistung zu erbringen, erforderlich, die nach Fälligkeit erfolgen muss. Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.

Zahlungsverzug ohne Mahnung

Der Zahlungsverzug tritt nach § 286 BGB aber auch ohne Mahnung ein, wenn

  • für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (zum Beispiel bei Mietzahlungen oder Darlehensrückzahlungen) oder
  • die Leistung innerhalb einer berechenbaren angemessenen Frist nach einem vorausgehenden Ereignis zu erbringen ist,
  • ferner wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Schuldnerverzugs gerechtfertigt ist

Rechnungsstellung: Richtig vorgehen – Die 30-Tage-Regel

Der Schuldner einer Geldforderung für eine erbrachte Gegenleistung kommt – wenn er Unternehmer ist – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug.

Dies gilt gegenüber Verbrauchern allerdings nur, wenn auf diese Folgen des Zahlungsverzugs in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

Ein entsprechender Hinweis in den Rechnungen auf die Folgen des Zahlungsverzugs macht also eine Mahnung oder ähnliches obsolet und der nicht zahlende Kunde kommt automatisch am 31 Tag nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Verzug.

Es gilt somit zu überlegen, ob ein entsprechender Hinweis nicht immer in die Rechnung aufgenommen werden sollte.

Welche Rechte hat der Verkäufer bei Zahlungsverzug?

Der Zahlungsverzug ist eine vertragliche Pflichtverletzung.

Der Verkäufer kann daher weiterhin die Erfüllung, also Zahlung der offenen Rechnung verlangen. Auf Rechnungen sind häufig Zahlungsziele angegeben, bis wann der Rechnungsbetrag zuzahlen ist. Gleichwohl werden Rechnungen häufig zunächst vergessen und es wird keine Zahlung veranlasst wird. Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird oder nicht pünktlich bezahlt wird, dann liegt ein Zahlungsverzug vor. Und dies wiederum löst rechtliche Konsequenzen aus.

Schadensersatz in Folge von Zahlungsverzug

Zudem hat gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB der Verkäufer Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens (Verspätungsschadens, Verzögerungsschadens).

Der Umfang dieses Verzugsschadens richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schadenersatz. Zu den wichtigsten Schadensersatzansprüche des Verkäufers aus und im Zusammenhang mit dem Verzug sind die Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassogebühren und Gerichts- und Zwangsvollstreckungskosten zu nennen. Mit Zahlungsverzug können Sie also ein Inkasso beauftragen.

Der Verkäufer hat bei einer offenen Rechnungen im Falle des Verzugs des Käufers, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Verzugszinsen

Gemäß § 288 BGB kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug Verzugszinsen verlangen.

Der Verzugszinssatz beträgt bei Verbrauchern, die sich im Zahlungsverzug befinden, für das Jahr fünf Prozentpunkteüber dem Basiszinssatz.

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher, also wenn der Schuldner ein Unternehmer ist (z.B. GmbH, oHG, KG, AG oder Kaufmann) nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz im Zahlungsverzug neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Zahlungsverzug: Was Unternehmen beachten sollten

Bei Zahlungsverzug sollten Unternehmen schnell handeln. Reagiert ein Kunde nicht auf eine Zahlungserinnerung oder Mahnung sollten schnell weiterführende Maßnahmen eingeleitet werden.

So zeigt die Erfahrung, dass Forderungen je länger sie nicht bezahlt werden, immer schwerer einzuziehen ist. So liegt die Beitreibungsquote – abhängig von der jeweiligen Branche des Unternehmens- bei Forderungen, bei denen ein Zahlungsverzug weniger als 60 Tage besteht, wesentlich höher als bei Forderungen die älter als 60 Tage sind.

Bei längerem Zahlungsverzug droht unternehmen ein Zahlungsausfall. Das heißt die offene Rechnung wird gar nicht mehr bezahlt. Dies kann bei Unternehmen schnell zu Liquiditätsengpässen führen. Sollten sich bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfälle häufen, kann dies schnell zur Zahlungsunfähigkeit, also Insolvenz, führen.

Auch wenn man natürlich die Kundenbeziehung nicht durch vorschnellen Forderungseinzug schädigen will, sollten Unternehmen bei Zahlungsverzug dennoch schnell tätig werden.

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