Ihre Rechnung wird nicht bezahlt? Jetzt Mahnbescheid beantragen.

  • Einfach und schnell online
  • Mahnantrag innerhalb von Stunden
  • Inkassokosten trägt Ihr Schuldner
Jetzt Mahnbescheid beauftragen
Einfach. Schnell. Die Kosten trägt Ihr Schuldner.

In drei einfachen Schritten

So funktioniert’s

1. Rechnung hochladen oder Online-Formular ausfüllen

Sie laden Ihre offene Rechnung einfach hoch.

Gerne können Sie uns Ihre Daten auch per CSV-Datei, lexoffice-Integration, oder REST-API übergeben.

2. Wir beantragen Ihren Mahnbescheid

Wir prüfen Ihre Daten und beantragen den Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht für Sie. Keine unzulässigen Mahnanträge und unnötige Rückfragen des Mahngerichts.

3. Zurücklehnen & Machen lassen

Die Arbeit lassen Sie uns als Inkassounternehmen machen. Das gesamte Mahnverfahren wird professionell  durchgeführt. Die Kosten für den Mahnbescheid trägt Ihr Schuldner.

Mahnbescheid über paywise beantragen

Ihre Vorteile

Erfahrene Experten

Wir führen das Mahnverfahren schnell und effektiv für Sie durch. Wir begleiten Ihr Mahnverfahren von Anfang bis Ende und führen auch die Zwangsvollstreckung für Sie durch. Der komplette Prozess erfolgt hierbei unter anwaltlicher Überwachung

Online-Beauftragung in wenigen Minuten

Beantragen Sie den Mahnbescheid in wenigen Minuten per Dateiupload oder Datenschnittstelle. Ihr Mahnbescheid wird innerhalb von 24 Stunden beantragt. Sie bleiben stets über alle Schritte informiert.

Die Inkassokosten für den Mahnbescheid trägt Ihr Schuldner

Bei berechtigten Forderungen hat der säumige Schuldner Gebühren zu tragen. Auch wenn der Schuldner einmal nicht zahlen kann, bleiben Sie nicht auf den Inkassogebühren für das Mahnbescheid sitzen. Für den Mahnbescheid fallen lediglich Vorschüsse für Gerichtsgebühren an. Dies müssten Sie aber auch tragen, wenn Sie den Mahnbescheid selbst beantragen.

Datensicherheit

Die Kommunikation mit uns erfolgt verschlüsselt und wird von uns streng vertraulich behandelt. Kommt es nicht zum Auftrag, werden alle Daten unmittelbar gelöscht.

Alles aus einer Hand

Der Weg zu Ihrem Geld

Stufe 1

Unterlagen einreichen

Sie reichen offene Rechnung bei uns ein. Wir prüfen die Voraussetzungen für den Mahnbescheid und beantragen diesen zuverlässig beim zuständigen Mahngericht. Über den jeweils aktuellen Status bleiben in Ihrem persönlichen Login-Bereich. Den Mahnbescheid können Sie wie folgt bei uns in wenigen Minuten  beauftragen:

  • Rechnungsupload per Web-Fromular
  • Excel-Liste
  • Datenschnittstelle (Rest-API)
  • Buchhaltungsanbindung zu lexoffice und sevDesk
Stufe 2

Mahnbescheid

Wir als Inkassounternehmen kümmern uns um die Beantragung des Mahnbescheids und Ihr Schuldner erhält Post vom Mahngericht. Widerspricht er nicht dem Mahnbescheid nicht, beantragen wir für Sie frist- und formgerecht den einen Vollstreckungsbescheid.

 

Der Schuldner widerspricht dem Mahnbescheid ein? Dann verfolgt unsere angeschlossene Partnerkanzlei die Angelegenheit vor dem Prozessgericht im streitigen Verfahren weiter.

  • Schneller elektronischer Mahnantrag
  • beim zuständiges Mahngericht
  • Alle erforderlichen Angaben im Mahnbescheid
Stufe 3

Vollstreckungsbescheid

Zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids beantragen wir für Sie den  Vollstreckungsbescheid.

Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, so ist Ihre Forderung rechtskräftig tituliert.

  • Rechtszeitige Antragstellung
  • Formgerechte Einreichung
  • Überwachung der Zustellung
Stufe 4

Zwangsvollstreckung

Ist Ihre Forderung tituliert, ist es möglich, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Das heißt, die Vermögenswerte und Konten des Schuldners werden gepfändet. 

Führt die Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Begleichung Ihrer Forderung, nehmen wir den Vorgang in die Langzeitüberwachung. Denn eine Zwangsvollstreckung aufgrund einer titulierten Forderung kann innerhalb eines Zeitraums von bis zu 30 Jahren erfolgen.

  • Ein Gerichtsvollzieher pfändet Vermögen des Schuldners
  • Das Konto des Schuldners wird gepfändet
  • Schuldner muss eidesstattliche Versicherung abgeben

Mahnbescheid beantragen – Wie geht das im Mahnverfahren?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist für Gewerbetreibende und Privatpersonen der kostengünstige und schnelle Weg zu einem Vollstreckungstitel. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, wird Ihre Forderung im Mahnverfahren ohne Gerichtsverfahren und Beweisaufnahme rechtskräftig festgestellt. 

Mit einem Vollstreckungsbescheid kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. In vielen Fällen bezahlen Schuldner bereits nach Zustellung des Mahnbescheids, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Wie läuft das Mahnverfahren?

Erhebt der Schuldner keine Einwände gegen die Forderung, gestaltet sich der Ablauf des Mahnverfahrens wie folgt:

Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss die offene Forderung in einem regulären Gerichtsverfahren eingeklagt werden.

Allerdings werden die Kosten des Mahnverfahrens überwiegend auf die Kosten des Gerichtsverfahrens angerechnet. Wird der Mahnbescheid über paywise beauftragt, werden diese Kosten erst im Erfolgsfall fällig.

Ganz gleich, ob es sich um Forderungen aus einem Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Dienstleistungsvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag oder anderen Verträgen handelt:

Der Mahnbescheid ist ein bewährtes Mittel, um säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Im folgenden Artikel wollen wir für Sie das Wichtigste zu Mahnbescheid und Mahnverfahren zusammenstellen und darauf hinweisen, was zu beachten ist und welche Stolpersteine auf dem Weg liegen können:

Voraussetzungen, um einen Mahnbescheid beantragen zu können

Mahnbescheid nur bei Geldforderungen

Das Mahnverfahren kann nur bei Geldforderungen in Euro eingeleitet werden. Das gerichtliche Verfahren eignet sich dabei für das Eintreiben von Geldforderungen in jeder Größenordnung.

Bei Herausgabeansprüchen, Räumungen von Mietwohnungen oder bei Auskunftsansprüchen ist das Mahnverfahren nicht zulässig.

Leistungserbringung als Voraussetzung für einen Mahnbescheid

Ein Mahnverfahren ist nicht in allen Fällen zulässig. Insbesondere darf die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sein. Was im Juristendeutsch kompliziert klingt, heißt in einfachen Worten:

„Sie haben Ihre Leistung erbracht, Ihr Vertragspartner jedoch nicht.“

Sie haben geliefert, aber Ihr Geld noch nicht bekommen.

Aus diesem Grund scheidet ein Mahnverfahren bei sogenannten Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung grundsätzlich aus, solange Sie die eigene Leistung noch nicht erbracht haben. 

Wenn Sie beispielsweise ein Auto verkaufen, dann ist ein Mahnverfahren wegen des Kaufpreises erst zulässig, nachdem Sie das Auto auch geliefert haben.

Bevor Sie die eigene Leistung erbracht haben, ist ein Mahnverfahren aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Vorleistung oder ein Vorschuss vereinbart wurde. Insbesondere bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Vorleistungspflicht Ihres Vertragspartners wirksam vereinbart wurde.

Wichtig: Mahngericht prüft die Berechtigung der Geldforderung nicht

Im Rahmen des Mahnverfahren prüft das Mahngericht nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Es wird lediglich durch einen Rechtspfleger des Mahngerichts geprüft, ob der Antrag formal korrekt ist. Ist dies der Fall, wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt.

Meint der Schuldner, die Forderung sei nicht berechtigt, muss er Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Erst im Anschluss daran wird im sogenannten streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Legt der Schuldner allerdings keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird auch eine eigentlich unberechtigte Forderung durch Vollstreckungsbescheid rechtskräftig tituliert.

Verzug als Voraussetzung für einen Mahnbescheid?

Sie können auch dann einen Mahnbescheid beantragen, wenn sich der Schuldner nicht in Verzug befindet. Verzug (§ 286 BGB) ist keine Voraussetzung für das Mahnverfahren. Die Forderung muss lediglich spätestens innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist fällig werden.

Allerdings besteht ein Kostenrisiko, wenn Sie vor Eintritt des Verzugs einen Mahnbescheid beantragen.

Der Schuldner kann die Forderung sofort anerkennen und einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch einlegen.

In diesem Fall bezahlt der Schuldner zwar die geltend gemachte Forderung. Aber wegen des sofortigen Anerkenntnisses müssen Sie die Gerichts- und Inkassogebühren bezahlen.

Um dieses Kostenrisiko zu vermeiden, sollten Sie erst dann einen Mahnbescheid beantragen, wenn sich Ihr Schuldner in Verzug befindet.

Tipp: Um den Überblick über alle möglichen Forderungen zu behalten, empfiehlt es sich ein komplettes Inkasso zu beauftragen.

Ob sich Ihr Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Wichtig ist insbesondere, ob Ihr Schuldner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Denn Unternehmer kommen spätestens 31 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug. Verbraucher hingegen kommen nur dann automatisch in Verzug, wenn Sie in der Rechnung auf den drohenden Verzugseintritt besonders hingewiesen wurden.

Im Übrigen sieht § 286 BGB vor, dass Verzug insbesondere eintritt

Mahnbescheid risikolos über paywise beantragen

Lassen Sie über paywise Ihren Mahnbescheid beantragen, prüfen unsere Partnerkanzleien Ihre Rechnung genau auf die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids. Dadurch vermeiden Sie unnötige Kosten und Verzögerungen aufgrund von fehlerhaften Anträgen.

Welches Gericht ist für Mahnverfahren zuständig?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein weitgehend automatisiertes Verfahren. Der Mahnbescheid muss beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. Das Mahngericht ist ein Amtsgericht, das speziell mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wurde.

Einige Bundesländer haben hierfür zentrale Mahngerichte eingerichtet. Das sind die folgenden Mahngerichte:

Bundesland Zentrales Mahngericht
Baden-Württemberg Amtsgericht Stuttgart
Bayern Amtsgericht Coburg
Berlin Amtsgericht Berlin-Wedding
Brandenburg Amtsgericht Berlin-Wedding
Bremen Amtsgericht Bremen
Hamburg Amtsgericht Hamburg Altona
Hessen Amtsgericht Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern Amtsgericht Hamburg Altona
Niedersachsen Amtsgericht Uelzen
Nordrhein-Westfalen Amtsgericht Hagen und Amtsgericht Euskirchen
Rheinland-Pfalz Amtsgericht Mayen
Saarland Amtsgericht Mayen
Sachsen Amtsgericht Aschersleben – Zweigstelle Straßfurt
Sachsen-Anhalt Amtsgericht Aschersleben – Zweigstelle Straßfurt
Thüringen Amtsgericht Aschersleben – Zweigstelle Straßfurt
Schleswig-Holstein Amtsgericht Schleswig

Unabhängig von der Höhe der Forderung ist für das Mahnverfahren immer das Amtsgericht zuständig. Dies unterscheidet das Mahnverfahren vom regulären Klageverfahren, bei dem ab einer Forderungshöhe ab 5.000 € die Landgerichte zuständig sind.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers, also Ihr Wohnsitz als Gläubiger. Insbesondere in Auslandsfällen bestehen teilweise besondere Zuständigkeiten, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

So wird der Mahnbescheid online beantragt

Grundsätzlich kann jeder online einen Mahnbescheid beantragen. Das Online-Formular ist jedoch kompliziert und nicht einfach zu verstehen.

Zwar findet bei der Dateneingabe eine grobe automatisierte Vorprüfung statt, ob alle Angaben gemacht wurden. Eine Prüfung, ob die Angaben richtig gemacht wurden, findet jedoch nicht statt.

Fehler bei der Eingabe von Mahnbescheiden führen dann oft zu Ablehnung des Mahnantrags durch das Mahngericht. Dann muss der Mahnantrag nachgebessert oder in einigen Fällen sogar – mit entsprechenden Kostenfolgen – zurückgenommen werden.

Die häufigsten Fehler beim Beantragen eines Mahnbescheids

Die häufigsten Fehler bei der Beantragung eines Mahnbescheids sind:

Der Schuldner wird im Mahnantrag nicht richtig benannt

Der Schuldner ist im Formular präzise zu benennen. Dies bereitet gerade bei Einzelkaufleuten und Firmen oft Schwierigkeiten.

Die Vertretungsorgane sind im Mahnantrag nicht genau benannt.

Ist der Streitgegner keine natürliche, sondern eine juristische Person (etwa eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH), ist auch der gesetzliche Vertreter der juristischen Person korrekt im Mahnantrag zu benennen. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer. Bei der Aktiengesellschaft der Vorstand bzw. Vorstandsvorsitzende.

Anspruchsgrund wird im Mahnantrag nicht korrekt benannt

Auch der Anspruchsgrund muss im Mahnbescheid genau benannt werden. Auch hier können Fehler zu späteren Problemen führen.

Durchführung des streitigen Verfahrens wird direkt mit dem Mahnbescheid beantragt.

Beim Mahnbescheid beantragen kann gleichzeitig die „Durchführung des streitigen Verfahrens“ beantragt werden.

Wählen Sie diese Option, sind bei einem Widerspruch des Schuldners direkt die ordentlichen Gerichte zuständig. Sie müssen also eine Klageschrift verfassen und hohe Gerichtskosten einzahlen.

Dadurch wählen Sie auch gleichzeitig den Gerichtsstand. Gegebenenfalls könnten Sie den Schuldner nämlich an verschiedenen Orten verklagen (sogenannte Wahlgerichtsstände). Geben Sie aber im Mahnantrag bereits ein konkretes Gericht an, wählen Sie damit auch verbindlich unter mehreren möglichen Gerichtsständen. Ein späterer Wechsel zu einem anderen Wahlgerichtsstand ist nicht mehr möglich.

Was passiert nach Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids?

Das Mahngericht erlässt nach Prüfung des Mahnantrags den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner förmlich zu.

Der Schuldner kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch erheben.

Tut er dies nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Wird auch hiergegen kein Einspruch eingelegt, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, muss der Anspruch im Verfahren vor den Amts- und Landgerichten weiterverfolgt werden.

Hierbei unterstützen Sie die Anwälte unserer Partnerkanzlei natürlich gerne, wobei eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erfolgsbasis in der Regel leider nicht zulässig ist.

Welche Kosten fallen für den Mahnbescheid an?

Die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren hängen der Höhe des Streitwerts ab. Für das gerichtliche Verfahren sind folgende Vorschüsse zu leisten:

Streitwert bis Gerichtskosten für Mahnbescheid
500 €                             36,00 €
1.000 €                             36,00 €
1.500 €                             39,00 €
2.000 €                             49,00 €
3.000 €                             59,50 €
4.000 €                             70,00 €
5.000 €                             80,50 €
6.000 €                             91,00 €
7.000 €                          101,50 €
8.000 €                          112,00 €
9.000 €                          122,50 €
10.000 €                          133,00 €
13.000 €                          147,50 €
16.000 €                          162,00 €
19.000 €                          176,50 €
22.000 €                          191,00 €
25.000 €                          205,50 €

Grundsätzlich würden bei der Einleitung des Mahnverfahrens auch die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen. 

Bei paywise müssen Sie jedoch wegen der erfolgsabhängigen Vergütung keine Vorschüsse leisten.

Mehr zu den Kosten erfahren Sie auf unserer Konditionen-Seite.

Über paywise können Sie schnell und sicher Ihren Mahnbescheid beantragen. Da eine Prüfung durch Inkasso-Experten erfolgt, entstehen keine Verzögerungen durch fehlerhafte Eingaben oder falsche Bedienung der Online-Formulare.

Lesen Sie hierzu auch: Ablauf des Inkassoverfahrens

Sie haben mit uns einen starken Partner an Ihrer Seite.

Wir kümmern uns auf Erfolgsbasis um das gesamte Mahnverfahren. Müssen Ihre Ansprüche einmal vor den ordentlichen Gerichten weiterverfolgt werden, dann können unsere Partneranwälte das Verfahren nahtlos fortsetzen.

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