Ihre Rechnung wird nicht bezahlt?

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Vergütung nur im Erfolgsfall

Beauftragen Sie Ihren Mahnbescheid einfach und schnell per Rechnungsupload, Online-Formular oder E-Mail.

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So funktioniert’s

1. Rechnung hochladen oder Online-Formular ausfüllen

Sie laden Ihre offene Rechnung einfach hoch und alle notwendigen Daten werden automatisch erkannt. Oder Sie füllen bequem unser Online-Formular aus.

2. Wir beantragen Ihren Mahnbescheid

Wir prüfen Ihre Daten und beantragen den Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht. Keine unzulässigen Mahnanträge und unnötige Rückfragen des Mahngerichts.

3. Zurücklehnen & Machen lassen

Die Arbeit lassen Sie unsere Anwälte machen. Das gesamte Mahnverfahren wird professionell von Anwälten durchgeführt und nur im Erfolgsfall vergütet.

Ihre Vorteile

Erfahrene Experten

Wir führen das Mahnverfahren schnell und effektiv für Sie durch. Wir begleiten Ihr Mahnverfahren von Anfang bis Ende und führen auch die Zwangsvollstreckung für Sie auf Erfolgsbasis durch.

Online-Beauftragung in wenigen Minuten

Beauftragen Sie das gerichtliche Mahnverfahren in wenigen Minuten per Dateiupload oder Datenschnittstelle. Ihr Mahnbescheid wird innerhalb von 24 Stunden beantragt. Sie bleiben stets über alle Schritte informiert.

Vergütung nur im Erfolgsfall

Bei berechtigten Forderungen hat der säumige Schuldner Gebühren zu tragen. Auch wenn der Schuldner einmal nicht zahlen kann, bleiben Sie nicht auf den Inkassogebühren für das Mahnverfahren sitzen. Die Vergütung wird erst bei Erfolg fällig.

Datensicherheit

Die Kommunikation mit uns erfolgt verschlüsselt und wird von uns streng vertraulich behandelt. Kommt es nicht zum Auftrag, werden alle Daten unmittelbar gelöscht.

Alles aus einer Hand

Der Weg zu Ihrem Geld

Wir kümmern uns um alle Schritte im Forderungseinzug.
Von der ersten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung bis hin zur Zwangsvollstreckung.

Stufe 1

Post von uns

Häufig genügt schon ein Schreiben von uns als Forderungseinzugsunternehmen, um Ihren Schuldner zur Zahlung zur veranlassen. Um Ihre Kundenbeziehung möglichst zu schonen und den Kunden zu einer schnellen Zahlung zu bewegen, verlangen wir nicht die vollen gesetzlichen Inkasso-Gebühren.

  • Schuldner erhält zwei außergerichtliche Aufforderungsschreiben
  • Fair-Payment-Ansatz unterhalb der gesetzlichen Gebühren für den Forderungseinzug
  • Auf Wunsch auch E-Mails & SMS oder Whatsapp
  • Zahlung in den meisten Fällen

Stufe 2

Post vom Mahngericht

Wir kümmern uns um die Beantragung des Mahnbescheids und Ihr Schuldner erhält Post vom Mahngericht. Widerspricht er nicht bzw. legt auch gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, so ist Ihre Forderung rechtskräftig tituliert und es kann die Zwangsvollstreckung, beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher, durch uns eingeleitet werden.

  • Beantragung Mahnbescheid
  • Beantragung Vollstreckungsbescheid
  • Schuldner widerspricht nicht: Ihre Forderung ist tituliert und es kann direkt die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Stufe 3

Post vom Prozessgericht

Die Angelegenheit geht direkt an das zuständige Amts- oder Landgericht. Hier reichen unsere Anwälte für Sie eine Anspruchsbegründung mit den richtigen Anträgen und Beweisantritten ein. Der Schuldner muss sich nun im Gerichtsverfahren verteidigen. Unsere Anwälte vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht.

  • Unsere Partnerkanzlei erstellt auf Wunsch eine Anspruchsbegründung mit den entsprechenden Anträgen
  • Die Forderung wird unter Beweisantritt begründet
  • Unsere Partnerkanzlei vertritt Sie in der mündlichen Verhandlung vor den Amts- oder Landgerichten

Stufe 4

Zwangsvollstreckung

Ist Ihre Forderung tituliert, kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Das heißt die Vermögenswerte und Konten des Schuldners werden gepfändet. Ggf. muss der Schuldner an Eides statt Auskunft über sämtliche Vermögenswerte geben.

  • Gerichtsvollzieher pfändet Vermögen des Schuldners
  • Das Konto des Schuldners wird gepfändet
  • Schuldner muss eidesstattliche Versicherung abgeben

Mahnbescheid beantragen – Wie geht das im Mahnverfahren?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist für Gewerbetreibende und Privatpersonen der kostengünstige und schnelle Weg zu einem Vollstreckungstitel. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, wird Ihre Forderung im Mahnverfahren ohne Gerichtsverfahren und Beweisaufnahme rechtskräftig festgestellt. 

Mit einem Vollstreckungsbescheid kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. In vielen Fällen bezahlen Schuldner bereits nach Zustellung des Mahnbescheids, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Wie läuft das Mahnverfahren?

Erhebt der Schuldner keine Einwände gegen die Forderung, gestaltet sich der Ablauf des Mahnverfahrens wie folgt:

  • Beim zuständigen Mahngericht können Sie den Mahnbescheid beantragen. Dieser wird dann dem Schuldner zugestellt.
  • Nach Ablauf der Widerspruchsfrist von zwei Wochen wird der Vollstreckungsbescheid beantragt und dem Schuldner zugestellt.
  • Ist die Einspruchsfrist nach weiteren zwei Wochen abgelaufen, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.
  • Die Zwangsvollstreckung kann beginnen.

Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss die offene Forderung in einem regulären Gerichtsverfahren eingeklagt werden.

Allerdings werden die Kosten des Mahnverfahrens überwiegend auf die Kosten des Gerichtsverfahrens angerechnet. Wird der Mahnbescheid über paywise beauftragt, werden diese Kosten erst im Erfolgsfall fällig.

Ganz gleich, ob es sich um Forderungen aus einem Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Dienstleistungsvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag oder anderen Verträgen handelt:

Der Mahnbescheid ist ein bewährtes Mittel, um säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Im folgenden Artikel wollen wir für Sie das Wichtigste zu Mahnbescheid und Mahnverfahren zusammenstellen und darauf hinweisen, was zu beachten ist und welche Stolpersteine auf dem Weg liegen können.

Voraussetzungen, um einen Mahnbescheid beantragen zu können

Mahnbescheid nur bei Geldforderungen

Das Mahnverfahren kann nur bei Geldforderungen in Euro eingeleitet werden. Das gerichtliche Verfahren eignet sich dabei für das Eintreiben von Geldforderungen in jeder Größenordnung.

Bei Herausgabeansprüchen, Räumungen von Mietwohnungen oder bei Auskunftsansprüchen ist das Mahnverfahren nicht zulässig.

Leistungserbringung als Voraussetzung für einen Mahnbescheid

Ein Mahnverfahren ist nicht in allen Fällen zulässig. Insbesondere darf die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sein. Was im Juristendeutsch kompliziert klingt, heißt in einfachen Worten:

„Sie haben Ihre Leistung erbracht, Ihr Vertragspartner jedoch nicht.“

Sie haben geliefert, aber Ihr Geld noch nicht bekommen.

Aus diesem Grund scheidet ein Mahnverfahren bei sogenannten Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung grundsätzlich aus, solange Sie die eigene Leistung noch nicht erbracht haben. 

Wenn Sie beispielsweise ein Auto verkaufen, dann ist ein Mahnverfahren wegen des Kaufpreises erst zulässig, nachdem Sie das Auto auch geliefert haben.

Bevor Sie die eigene Leistung erbracht haben, ist ein Mahnverfahren aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Vorleistung oder ein Vorschuss vereinbart wurde. Insbesondere bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Vorleistungspflicht Ihres Vertragspartners wirksam vereinbart wurde.

Wichtig: Mahngericht prüft die Berechtigung der Geldforderung nicht

Im Rahmen des Mahnverfahren prüft das Mahngericht nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Es wird lediglich durch einen Rechtspfleger des Mahngerichts geprüft, ob der Antrag formal korrekt ist. Ist dies der Fall, wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt.

Meint der Schuldner, die Forderung sei nicht berechtigt, muss er Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Erst im Anschluss daran wird im sogenannten streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Legt der Schuldner allerdings keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird auch eine eigentlich unberechtigte Forderung durch Vollstreckungsbescheid rechtskräftig tituliert.

Verzug als Voraussetzung für einen Mahnbescheid?

Sie können auch dann einen Mahnbescheid beantragen, wenn sich der Schuldner nicht in Verzug befindet. Verzug (§ 286 BGB) ist keine Voraussetzung für das Mahnverfahren. Die Forderung muss lediglich spätestens innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist fällig werden.

Allerdings besteht ein Kostenrisiko, wenn Sie vor Eintritt des Verzugs einen Mahnbescheid beantragen.

Der Schuldner kann die Forderung sofort anerkennen und einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch einlegen.

In diesem Fall bezahlt der Schuldner zwar die geltend gemachte Forderung. Aber wegen des sofortigen Anerkenntnisses müssen Sie die Gerichts- und Inkassogebühren bezahlen.

Um dieses Kostenrisiko zu vermeiden, sollten Sie erst dann einen Mahnbescheid beantragen, wenn sich Ihr Schuldner in Verzug befindet.

Tipp: Inkasso beauftragen 

Ob sich Ihr Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Wichtig ist insbesondere, ob Ihr Schuldner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Denn Unternehmer kommen spätestens 31 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug. Verbraucher hingegen kommen nur dann automatisch in Verzug, wenn Sie in der Rechnung auf den drohenden Verzugseintritt besonders hingewiesen wurden.

Im Übrigen sieht § 286 BGB vor, dass Verzug insbesondere eintritt

  • nach einer Mahnung (Wie Ihre Schuldner mahnen haben, wir für die Sie unserem Artikel „Richtig mahnen – 6 Tipps vom Anwalt für Forderungseinzug und Inkasso zusammengestellt)
  • wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Beispiel: Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Miete zum 01. eines jeden Monats fällig ist)
  • wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. (Beispiel: Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis 10 Tage nach Lieferung zu zahlen ist)
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Mahnbescheid risikolos über paywise beantragen

Lassen Sie über paywise Ihren Mahnbescheid beantragen, prüfen unsere Partnerkanzleien Ihre Rechnung genau auf die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids. Dadurch vermeiden Sie unnötige Kosten und Verzögerungen aufgrund von fehlerhaften Anträgen.

Welches Gericht ist für Mahnverfahren zuständig?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein weitgehend automatisiertes Verfahren. Der Mahnbescheid muss beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. Das Mahngericht ist ein Amtsgericht, das speziell mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wurde.

Einige Bundesländer haben hierfür zentrale Mahngerichte eingerichtet. Das sind die folgenden Mahngerichte:

TABELLE?

Unabhängig von der Höhe der Forderung ist für das Mahnverfahren immer das Amtsgericht zuständig. Dies unterscheidet das Mahnverfahren vom regulären Klageverfahren, bei dem ab einer Forderungshöhe ab 5.000 € die Landgerichte zuständig sind.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers, also Ihr Wohnsitz als Gläubiger. Insbesondere in Auslandsfällen bestehen teilweise besondere Zuständigkeiten, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

So wird der Mahnbescheid online beantragt

Grundsätzlich kann jeder online einen Mahnbescheid beantragen. Das Online-Formular ist jedoch kompliziert und nicht einfach zu verstehen.

Zwar findet bei der Dateneingabe eine grobe automatisierte Vorprüfung statt, ob alle Angaben gemacht wurden. Eine Prüfung, ob die Angaben richtig gemacht wurden, findet jedoch nicht statt.

Fehler bei der Eingabe von Mahnbescheiden führen dann oft zu Ablehnung des Mahnantrags durch das Mahngericht. Dann muss der Mahnantrag nachgebessert oder in einigen Fällen sogar – mit entsprechenden Kostenfolgen – zurückgenommen werden.

Die häufigsten Fehler beim Beantragen eines Mahnbescheids

Die häufigsten Fehler bei der Beantragung eines Mahnbescheids sind:

Der Schuldner wird im Mahnantrag nicht richtig benannt

Der Schuldner ist im Formular präzise zu benennen. Dies bereitet gerade bei Einzelkaufleuten und Firmen oft Schwierigkeiten.

Die Vertretungsorgane sind im Mahnantrag nicht genau benannt.

Ist der Streitgegner keine natürliche, sondern eine juristische Person (etwa eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH), ist auch der gesetzliche Vertreter der juristischen Person korrekt im Mahnantrag zu benennen. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer. Bei der Aktiengesellschaft der Vorstand bzw. Vorstandsvorsitzende.

Anspruchsgrund wird im Mahnantrag nicht korrekt benannt

Auch der Anspruchsgrund muss im Mahnbescheid genau benannt werden. Auch hier können Fehler zu späteren Problemen führen.

Durchführung des streitigen Verfahrens wird direkt mit dem Mahnbescheid beantragt.

Beim Mahnbescheid beantragen kann gleichzeitig die „Durchführung des streitigen Verfahrens“ beantragt werden.

Wählen Sie diese Option, sind bei einem Widerspruch des Schuldners direkt die ordentlichen Gerichte zuständig. Sie müssen also eine Klageschrift verfassen und hohe Gerichtskosten einzahlen.

Dadurch wählen Sie auch gleichzeitig den Gerichtsstand. Gegebenenfalls könnten Sie den Schuldner nämlich an verschiedenen Orten verklagen (sogenannte Wahlgerichtsstände). Geben Sie aber im Mahnantrag bereits ein konkretes Gericht an, wählen Sie damit auch verbindlich unter mehreren möglichen Gerichtsständen. Ein späterer Wechsel zu einem anderen Wahlgerichtsstand ist nicht mehr möglich.

Was passiert nach Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids?

Das Mahngericht erlässt nach Prüfung des Mahnantrags den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner förmlich zu.

Der Schuldner kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch erheben.

Tut er dies nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Wird auch hiergegen kein Einspruch eingelegt, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, muss der Anspruch im Verfahren vor den Amts- und Landgerichten weiterverfolgt werden.

Hierbei unterstützen Sie die Anwälte unserer Partnerkanzlei natürlich gerne, wobei eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erfolgsbasis in der Regel leider nicht zulässig ist.

Welche Kosten fallen für den Mahnbescheid an?

Die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren hängen der Höhe des Streitwerts ab. Für das gerichtliche Verfahren sind folgende Vorschüsse zu leisten:

Streitwert bisGerichtskosten
1.000 €36,00 €
1.500 €39,00 €
2.000 €49,00 €
3.000 €59,50 €
4.000 €70,00 €
5.000 €80,50 €
6.000 €91,00 €
7.000 €101,50 €
8.000 €112,00 €
9.000 €122,50 €
10.000 €133,00 €
13.000 €147,50 €
16.000 €162,00 €
19.000 €176,50 €
22.000 €191,00 €
25.000 €205,50 €

Grundsätzlich würden bei der Einleitung des Mahnverfahrens auch die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen.

Bei paywise müssen Sie jedoch wegen der erfolgsabhängigen Vergütung keine Vorschüsse leisten.

Über paywise können Sie schnell und sicher Ihren Mahnbescheid beantragen. Da eine Prüfung durch Inkasso-Experten erfolgt, entstehen keine Verzögerungen durch fehlerhafte Eingaben oder falsche Bedienung der Online-Formulare.

Lesen Sie hierzu auch: Ablauf des Inkassoverfahrens

FAQs

Häufige Fragen zum Mahnbescheid

Was ist paywise?

paywise ist ein digitales Inkassounternehmen, mit dessen Hilfe Sie Ihre offenen Forderungen einziehen lassen können – auf Erfolgsbasis, ohne Zahlung von Inkassogebühren und innerhalb weniger Minuten beauftragt.

paywise ist als Rechtsdienstleistungsunternehmen beim Amtsgericht in München registriert und Mitglied des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. Hierdurch stehen wir für Faires Inkasso mit höchsten Qualitätsansprüchen.

Bei paywise übermitteln Sie ganz einfach per Rechnungs-Upload, E-Mail oder Datenschnittstelle Ihre unbezahlten Rechnungen. Unsere KI-gestützte Software wertet diese direkt online aus und wir übernehmen sofort.

Wir bearbeiten Ihre Forderung schnell und transparent. Sie bleiben stets über alle Schritte in unserem Login-Bereich informiert.

Unser digitaler Workflow vermeidet zeitraubende Telefonate und Schriftverkehr.

paywise stellt durch den Einsatz moderner Technologien sicher, dass dies so effizient wie möglich geschieht.

Wieso ist paywise die erste Adresse für den Mahnbescheid?

Weil wir Ihnen die Arbeit abnehmen und trotzdem nur im Erfolgsfall vergütet werden.

Im automatisierten Mahnverfahren ist ein korrekter Antrag erforderlich. Andernfalls kommt es zu unnötigen Rückfragen des Mahngerichts. Dadurch verzögert sich die Zustellung des Mahnbescheids. Mit unserer Erfahrung und dem technischen Know-How ist eine korrekte und schnelle Durchführung des Mahnverfahrens gewährleistet.

Innerhalb von 24 Stunden wird Ihr Mahnantrag elektronisch eingereicht. Alle erforderlichen Folgeanträge wie z.B. Neuzustellung oder Vollstreckungsbescheid werden unverzüglich gestellt.

Wie läuft das Mahnverfahren ab?

Nachdem wir den Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt haben, wird der Mahnbescheid erlassen und an den Schuldner zugestellt.

Wenn der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids die Forderung vollständig bezahlt, dann ist das Mahnverfahren damit erfolgreich beendet.

Wenn der Schuldner nicht bezahlt und innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, dann kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Wenn der Schuldner auch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch einlegt, dann ist Ihre Forderung rechtskräftig tituliert. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann 30 Jahre gegen den Schuldner vollstreckt werden.

Die Zwangsvollstreckung ist vielleicht derzeit nicht erfolgreich. Wenn Ihr Schuldner aber später wieder zahlungsfähig wird und keine Restschuldbefreiung erhalten hat, dann können Sie aus dem Vollstreckungsbescheid auch Jahre später vollstrecken.

Wenn Ihr Schuldner die Forderung bestreitet und Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das Mahnverfahren verlassen. Die Forderung muss dann in einem normalen Gerichtsverfahren eingeklagt werden. Eine Vergütung auf Erfolgsbasis kann in diesem Verfahren in der Regel nicht angeboten werden, weil der Aufwand deutlich größer ist als im Mahnverfahren.

Unsere Anwälte werden Klage beim zuständigen Amtsgericht oder Landgericht einreichen und in der Regel auch Gerichtstermine wahrnehmen. Bevor das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht fortgesetzt wird, beraten Sie unsere Anwälte natürlich zu Chancen und Risiken. 

Aber auch im Falle eines streitigen Verfahrens gilt: Wenn die Forderung letztlich berechtigt ist, dann muss Ihr Schuldner auch diese Kosten tragen.

Für welche Arten von Forderung kann ich einen Mahnbescheid beantragen?

Ein Mahnbescheid kann beantragt werden, wenn es sich um eine Geldforderung handelt.

Wenn Sie von Ihrem Schuldner z.B. die Herausgabe einer Sache verlangen, dann können Sie keinen Mahnbescheid beantragen.

Wenn die Forderung von einer von Ihnen zu erbringenden Leistung abhängt (z.B. Lieferung einer verkauften Sache), dann müssen Sie diese vollständig erbracht haben. Oder die Forderung hängt überhaupt nicht von einer von Ihnen zu erbringenden Leistung ab (z.B. Schadensersatzansprüche). In beiden Fällen kann ein Mahnbescheid beantragt werden.

Wenn Sie Ihre Leistung noch nicht vollständig erbracht haben, kann ein Mahnbescheid nur dann beantragt werden, wenn der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet ist. In diesem Fall prüfen wir, ob eine echte Vorleistungspflicht des Schuldners besteht. Andernfalls kommt ein Mahnverfahren nicht in Betracht.

Ihre Forderung muss natürlich auch fällig sein. Wenn Sie mit Ihrem Schuldner beispielsweise ein Zahlungsziel vereinbart haben, dann können Sie die Zahlung erst ab diesem Zeitpunkt verlangen.

Ihr Schuldner sollte sich mit der Zahlung bereits in Verzug befinden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Forderung sofort anerkannt wird. In diesem Fall müssten Sie die Kosten des Verfahrens tragen, obwohl Sie gewonnen haben.

Wenn der Schuldner die Forderung bereits bestreitet, dann verlieren Sie durch das Mahnverfahren gegebenenfalls unnötig Zeit. Legt der Schuldner nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, muss die Forderung in jedem Fall in einem normalen Gerichtsverfahren eingeklagt werden. In diesem Fall hätten Sie sich das Mahnverfahren sparen können. Allerdings verlieren Sie lediglich Zeit. Denn bei paywise verursacht das Mahnverfahren in diesem Fall trotzdem keine zusätzlichen Kosten.

Die Kosten des Mahnverfahrens werden weitgehend auf die Kosten des Gerichtsverfahrens angerechnet. Und die nicht anrechenbaren Kosten des Mahnverfahrens werden erst im Erfolgsfall fällig.

Wann ist der Forderungseinzug über paywise sinnvoll?

Wenn Sie Ihre Leistung erbracht haben und die Forderung unbestritten ist.

Ansonsten ist eine Beauftragung von paywise bei jeder Forderungshöhe sinnvoll – auch bei Kleinstforderungen.

Manchmal kann ein Mahnverfahren aber auch bei voraussichtlich bestrittenen Forderungen zielführend sein. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ist das Mahnverfahren häufig sogar die einzige Möglichkeit, um die drohende Verjährung noch zu verhindern.

Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, dann kann unsere angeschlossene Partnerkanzlei Sie auch im gerichtlichen Verfahren vertreten.

Wann befindet sich der Schuldner in Verzug?

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie der Schuldner in Verzug geraten kann (§ 286 BGB).

Der häufigste Grund für den Verzug ist, dass der Schuldner auf eine Mahnung nicht bezahlt. Sobald Sie eine fällige Forderung anmahnen, befindet sich der Schuldner in Verzug.

Aber auch ohne Mahnung gerät der Schuldner in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bezahlt.

Verbraucher müssen allerdings auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden.

Verzug tritt ohne Mahnung auch dann ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. wird für die Miete der Monatserste vereinbart) oder wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. wird für die Kaufpreiszahlung 10 Tage nach Zugang der Rechnung).

Schließlich tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Damit Verzug eintritt, muss aber “das letzte Wort” gesprochen sein. Nur weil Ihr Schuldner einer Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, liegt noch keine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne vor.

Wie Sie richtig mahnen und wann der Schuldner in Verzug gerät, erfahren Sie ausführlich hier.

Was kostet mich das Mahnverfahren?

Für einen Mahnbescheid bzw. einen Vollstreckungsbescheid fallen grundsätzlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an.

Die Höhe der Kosten hängt von der Höhe Ihrer Forderung ab.

Die Kosten muss derjenige tragen, der im Verfahren unterliegt. Wenn Sie also einen Mahnbescheid wegen einer unbestrittenen und berechtigten Forderung beantragen, muss Ihr Schuldner auch die gesamten Kosten tragen. Inkassogebühren werden für das Mahnverfahren aber nur dann fällig, wenn Ihr Schuldner tatsächlich bezahlt.

Mit der Software von paywise können wir das Mahnverfahren digital und effizient führen. Und von diesem Vorteil profitieren auch Sie. Denn wir werden im Mahnverfahren auf Erfolgsbasis für Sie tätig.

Lediglich für die Gerichtskosten gehen Sie in Vorleistung. Die Gerichtskosten im Mahnverfahren sind jedoch überschaubar. Für Forderungen bis 1.000 € fallen lediglich 36 € an. Den Vorschuss für die Gerichtskosten können Sie per Banküberweisung oder auch bequem per PayPal an unsere Anwälte bezahlen. Die Einzahlung der Gerichtskosten beim zuständigen Mahngericht übernehmen dann unsere Anwälte für Sie.

Wenn Ihr Schuldner die Forderung bestreitet und Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das Mahnverfahren verlassen. Die Forderung muss dann in einem normalen Gerichtsverfahren eingeklagt werden. Eine Vergütung auf Erfolgsbasis kann in diesem Verfahren in der Regel nicht angeboten werden, weil der Aufwand deutlich größer ist als im Mahnverfahren.

Wenn Ihre Forderung aber unbestritten bleibt, dann ist das Mahnverfahren der schnellste und günstigste Weg zu einem Vollstreckungstitel.

Muss ich den Mahnantrag begründen?

Nein. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss nicht begründet werden

Und es müssen auch keine Beweismittel vorgelegt werden. Im Gegensatz zu einer Klage in einem regulären Gerichtsverfahren genügt es beim Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, dass die Forderung genau bezeichnet und identifizierbar ist.

Der Schuldner muss lediglich wissen, um welche Forderung es geht. Die Angabe einer Rechnungsnummer oder eines bestimmten Vertrags ist ausreichend.

Muss ich Fristen beachten?

Für Erlass eines Mahnbescheids gibt es grundsätzlich keine Frist.

Wenn die Forderung allerdings bereits verjährt ist, dann laufen Sie Gefahr, dass Sie die Kosten tragen.

Denn der Schuldner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Klage wird dann abgewiesen und Sie tragen alle Kosten des Rechtsstreits.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Haben Sie also im Jahr 2020 eine Rechnung gestellt, die nicht bezahlt wurde, verjährt dieser Anspruch zum 31.12.2023. Sie sollten den Mahnbescheid daher vor dem 31.12.2023 beantragen.

Sie haben mit uns einen starken Partner an Ihrer Seite

Wir kümmern sich auf Erfolgsbasis um das gesamte Mahnverfahren. Müssen Ihre Ansprüche einmal vor den ordentlichen Gerichten weiterverfolgt werden, dann können unsere Partneranwälte das Verfahren nahtlos fortsetzen.

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